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Eigenbedarfskündigung zwecks Nutzung als Zweitwohnung

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AG Wolfratshausen – Az.: 8 C 51/12 – Urteil vom 28.06.2012 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Beklagten schlossen am 01.06.2010 mit der Voreigentümerin des Einfamilienhauses … einen Mietvertrag über Wohnraum mit dem monatlichen Mietzins in Höhe von 600 € inkl. Nebenkosten. Die Beklagten bewohnen das Einfamilienhaus mit ihren drei Kindern …, 12 Jahre, …, 114 Jahre, sowie ihrem Ende Februar 2012 geborenen Baby. Die Kläger sind Angehörige der Russischen Föderation und haben eine Aufenthaltsgenehmigung in der Bundesrepublik in Form einer Aufenthaltserlaubnis für 180 Tage pro Jahr. Am 13.10.2011 erwarben die Kläger im Rahmen der Zwangsversteigerung vor dem Amtsgericht Wolfratshausen aufgrund des Zuschlagsbeschlusses vom 13.10.2011 (GZ: .. K…/..) jenes Einfamilienhaus. Am 15.10.2011 erklärten die Kläger eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Als Begründung gaben sie an: „Grund der Kündigung wegen Eigenbedarf, da wir mit unserem gemeinsamen Kind und der Schwiegermutter sowie dem Pflegepersonal das Haus für uns benötigen. Eine andere Möglichkeit der Unterbringung haben wir nicht.“ In diesem Kündigungsschreiben, das zumindest in der dem Gericht vorliegenden Form von Vermieterseite nicht unterschrieben ist, wird auf das Widerspruchsrecht gemäß § 574 BGB hingewiesen. Die Beklagten haben den Empfang des Schreibens am 15.10.2011 bestätigt. Am 11.11.2011 wies die Bevollmächtigte der Kläger die Beklagten mit Schreiben drauf hin, dass der Mietzins ab so fort auf ihr Konto zu leisten sei, unter dem Verwendungszweck: Miete … und … Zugleich wurden die Beklagten in diesem Schreiben aufgefordert, ihre Katzenhaltung bis zum 01.12.2011 auf maximal drei Katzen zu reduzieren. Weiter hieß es in diesem Schreiben wörtlich: „Sollte ich feststellen, dass sich das Haus in unordentlichem Zustand befindet und/oder dass dort mehr als drei Katzen wohnen, wird dies eine sofortige Kündigung zur Folge haben. (…) Ab dem 01.05.2012 die Katzenhaltung vollständig zu unterlassen, sollten sie noch zu diesem Zeitpunkt im Haus wohnen.“ Die Bevollmächtigte wies zudem darauf hin, dass die Kläger momentan gezwungen seien, ein Haus in … für monatlich 1.300,00 € zu mieten. Zudem kündigte sie an, im Falle des Widerspruches der Beklagten eine Räumungsklage zu erheben. Mit Schreiben vom 30.11.2011 schlugen die Kläger der Beklagten eine Räumungsvereinbarung vor, wonach die Beklagten das Haus bis zum 31.06.2012 räumen sollten. Die Kläger sollten einen Betrag von 5.000 € an die Beklagten leisten. Die Katzenhaltung würde bis 31.06.2012 geduldet. Das Angebot gelte bis 15.12.2011. Die Beklagten widersprachen mit Schreiben vom 23.11.2011 der Eigenbedarfskündigung und verlangten die Fortsetzung des Mietverhältnisses über den 31.01.2012 hinaus. Mit Schreiben vom 08.01.2012 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis vom 01.06.2010 wegen der Katzenhaltung und der damit verbundenen Verunreinigung des Hauses fristlos. Die Beklagten wohnen nach wie vor in dem Einfamilienhaus….


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