KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 73/18 – 162 Ss 31/18 – Beschluss vom 06.03.2018
Auf die Rechtsbeschwerde der Amtsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. November 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit Bußgeldbescheid vom 22. Dezember 2016 hat der Polizeipräsident in Berlin gegen den Betroffenen wegen einer am 7. November 2016 um 20:19 Uhr in 13503 Berlin beim Befahren der Bundesautobahn 111 (Fahrtrichtung Nord zwischen Anschlussstelle S und L) begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften von dort 60 km/h um 52 km/h eine Geldbuße von 280,00 Euro sowie ein Fahrverbot von zwei Monaten verhängt. Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid form- und fristgerecht Einspruch eingelegt hatte und diesen in der daraufhin vor dem Amtsgericht Tiergarten anberaumten Hauptverhandlung auf die Rechtsfolge beschränke, hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen aufgrund des im Übrigen rechtskräftigen Bußgeldbescheides eine Geldbuße von 560,00 Euro festgesetzt. Von der Verhängung eines Fahrverbots hat das Amtsgericht abgesehen, weil dessen Verhängung zu einer massiven Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen führen würde, weshalb eine „existenzvernichtende“ außergewöhnliche Härte vorliege, und zur Begründung insoweit (lediglich) Folgendes ausgeführt:
„Der Betroffene ist als Krankentransportfahrer zwingend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, um seine Tätigkeit ausüben zu können. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Schreibens des Arbeitgebers des Betroffenen vom 26.1.2017 hat dieser angekündigt, das Arbeitsverhältnis mit dem Betroffenen für den Fall des Führerscheinentzuges zu beenden. Daraus folgt, dass seitens des Arbeitgebers auch keine Bereitschaft besteht, den Betroffenen für die Dauer des Fahrverbotes anderweitig zu beschäftigen. Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Arbeitsvertrages wäre es dem Betroffenen zudem unter Berücksichtigung seines jährlichen Url[…]