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VGH Baden-Württemberg – Az.: A 2 S 363/22 – Beschluss vom 16.01.2023

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2021 – A 5 K 2639/18 – zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger, ein nach eigenen Angaben im Jahr 1963 geborener pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und paschtunischer Volkszugehörigkeit, den Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend macht, hat keinen Erfolg.

Das angefochtene Urteil verletzt nicht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO).

Die Verpflichtung des Gerichts zur Gewährung rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, dass ein Verfahrensbeteiligter Einfluss auf den Gang des gerichtlichen Verfahrens und dessen Ausgang nehmen kann. Zu diesem Zweck muss er Gelegenheit erhalten, sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu äußern, die entscheidungserheblich sein können. Mit diesem Äußerungsrecht korrespondiert aber keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts. Vielmehr kann regelmäßig erwartet werden, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können, und entsprechend vortragen. Deshalb muss ein Verfahrensbeteiligter – auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist – grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (st. Rspr., vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 07.10.2003 – 1 BvR 10/99 -, und vom 31.05.1995 – 2 BvR 736/95 – NVwZ 1995, Beilage 9, 66 -).

(Symbolfoto: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Der Schutz vor einer Überraschungsentscheidung verlangt jedoch, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bis[…]


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