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Rechtsanwälte Kotz GbR

Wohnraummietvertrag – Haftungsausschluss für anfängliche Mängel

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LG Berlin – Az.: 63 S 56/17 – Urteil vom 17.11.2017

Die Berufung der Kläger gegen das am 1. Februar 2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Spandau – 13 C 615/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Die Rüge der Kläger, das Amtsgericht habe seiner Hinweispflicht in Bezug auf die für die streitgegenständlichen Ansprüche maßgeblichen Punkte gemäß § 139 ZPO nicht genügt, vermag die Kammer zum einen nicht nachzuvollziehen und zum anderen auch deren Erheblichkeit nicht zu erkennen.

Die Kläger räumen selbst im Schriftsatz vom 16. Februar 2016 ein, dass die Sache vom Amtsgericht ausführlich erörtert worden sei. Ferner hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 17. März 2016 ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme zur Frage der verschuldensunabhängigen Haftung gegeben. Schließlich ist auch die Frage der entsprechenden AGB-Regelungen in § 6 Abs. 3 des Mietvertrags der Parteien ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 2016 erörtert worden.

Im Übrigen tragen die Kläger in der Berufungsbegründung nicht vor, was sie im Falle einer Erteilung der nach ihrer Auffassung gebotenen Hinweise durch das Amtsgericht ergänzend vorgetragen hätten.

Den Klägern steht ein Schadensersatzanspruch aus § 536 a Abs. 1 BGB wegen der Folgen des Eintritts von Niederschlagswasser am 27. April 2014 in die gemieteten Wohnräume nicht zu. Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten in § 6 Abs. 3 des Mietvertrags der Parteien ihre Garantiehaftung gemäß § 536 a Abs. 1, 1. Alt. BGB für anfängliche Mängel wirksam ausgeschlossen haben.

Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Haftung auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden kann. Die in der Garantiehaftung liegende verschuldensunabhängige Haftung stellt eine Erweiterung der grundsätzlich verschuldensabhängigen Haftung dar und gehört nicht zum gesetzlichen Leitbild der Haftungsregelungen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990, XII ZR 46/90, NJW-RR 1991, 74; Schmidt-Futterer-Eisenschmid, § 536 a BGB, Rn 34; Sternel, Mietrecht aktuell, 4.[…]


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