LG Wuppertal – Az.: 4 O 110/16 – Urteil vom 17.11.2017
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensregulierung aus einer Kaskoversicherung.
Die Klägerin ist Versicherungsnehmerin der Beklagten und hat bei dieser für das Familienfahrzeug eine Kaskoversicherung (Anl. K1, Bl. 6 d.A.) abgeschlossen. In den Versicherungsbedingungen heißt es in Teil B unter Ziffer 2 Abs. 1 (Bl. 84 d.A.) wie folgt:
„Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
– wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungsfähig.
– wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. “
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen …, …: …, amtliches Kennzeichen ….
Am … gegen … Uhr am Morgen sah das Fahrzeug wie folgt aus: Auf der Fahrerseite war die Fensterscheibe eingeschlagen, wobei ein Großteil der Scherben auf der linken Seite außerhalb des Fahrzeuges lagen. Die komplette Armatur, das Lenkrad, der Airbag, das fest eingebaute Navigationsgerät und der Schalthebel waren ausgebaut. Dabei wurde lediglich an der Schalteinheit ein Kabel durchtrennt, im Übrigen wurden die Teile ausgebaut, indem die Steckverbindungen gelöst wurden.
Die Klägerin verständigte am … die Polizei, welche den Schaden aufnahm. Da die Täter jedoch nicht ermittelt werden konnten, wurde das Ermittlungsverfahren am … eingestellt (Bl. 21 d.A.).