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Gerichtliche Aufklärungspflicht bei Anhaltspunkten für eingeschränkte Schuldunfähigkeit

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OLG Hamm – Az.: III-1 RVs 92/17 – Beschluss vom 28.11.2017

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen – mit Ausnahme der Feststellungen zu dem äußeren Tatgeschehen, die aufrechterhalten bleiben können – aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts – Strafrichter – Dortmund zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten am 10.07.2017 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Hierbei hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte in der Vorstellung, dass er selbst der einzig richtige Mann für die Ehefrau des vorliegend Geschädigten sei, letzteren seit ungefähr 25 Jahren mit Phasen intensiver Telefonanrufe behelligt, was sich im verfahrensgegenständlichen Tatzeitraum zwischen dem 01.09.2014 und dem 19.11.2014 dahingehend steigerte, dass der Geschädigte zum Beispiel am 19.11.2014 zwischen 09:00 und 10:00 Uhr mehr als 40 anonyme Anrufe erhielt und es dann in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 18:50 Uhr zu weiteren mindesten 50 anonymen Anrufen sowie in der folgenden Nacht gegen 03:30 Uhr zu einem weiteren Anruf des Angeklagten kam. Dies führte bei dem Geschädigten – wie bereits bei früheren Anrufattacken des Verurteilten – zu Panikreaktionen mit erheblichen psychischen und physischen Belastungen wie Schwindel, Zittern, Steigerung des Blutdrucks und Magenkrämpfen. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht insbesondere ausgeführt:

„Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. Ausweislich des psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. S vom 01.02.2017 lagen bei dem Angeklagten die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20/21 StGB nicht vor“.

Gegen dieses Urteil richtet sich das rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten, das er zunächst als Berufung bezeichnet und nach Zustellung des Urteils innerhalb der Revisionsbegründungsfrist als Sprungrevision bezeichnet und begründet hat. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Dortmund zurückzuverweisen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt wie erkannt.

II.

Die zulässige Revision hat auf die Sachrüge hin vorläufig Erfolg und führt – mit Ausnahme der rech[…]


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