LG Köln – Az.: 11 S 11/17 – Urteil vom 05.12.2017
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 04.01.2017, 117 C 220/16, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ausgleichsansprüche aufgrund einer Flugannullierung.
Der Kläger verfügte über eine bestätigte Buchung des von der Beklagten durchzuführenden Fluges … am 01.07.2016, Abflugzeit 19:50 Uhr von Berlin (Tegel) nach Köln/Bonn. Planmäßige Ankunftszeit war 21:00 Uhr. Die Beklagte annullierte den Flug und beförderte den Kläger stattdessen mit einem Ersatzflug, der um 23:22 Uhr in Köln/Bonn landete. Planmäßige Ankunftszeit des Ersatzfluges war 22:20 Uhr. Die Änderung der Flugverbindung wurde dem Kläger weniger als sieben Tage vor Abflug mitgeteilt.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 250,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.07.2016 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass ein Anspruch nach Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) VO (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) ausgeschlossen sei. Die Vorschrift sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein Gesamtzeitverlust von 3 Stunden zu verlangen sei.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Eine einschränkende Auslegung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) sublit. iii) Fluggastrechteverordnung sei wegen des eindeutigen Wortlauts nicht möglich. Auch sei eine Vergleichbarkeit zu der Rechtsprechung zur sog. großen Verspätung zu Fällen der Annullierung nicht gegeben. Das Amtsgericht hat die Berufung zugelassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter und wiederholt und vertieft insoweit ihre vorgebrachte Rechtsansicht, dass Art. 5 Abs. 1 lit. c) iii) Fluggastrechteverordnung einschränkend auszulegen sei. Darüber hinaus macht sie geltend, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Fluggast den Zielflughafen lediglich wegen einer Verspätung des Ersatzfluges nicht innerhalb von zwei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht hat, auf die planmäßige und nicht auf die tatsächliche Ankunftszeit des Ersatzfluges abzustellen sei. Dies ergebe sich bereits zwingend a[…]