OLG Frankfurt – Az.: 19 U 203/15 – Urteil vom 01.07.2016
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.8.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Senats ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 103.500,00 €.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten (weitere) Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend wegen Verletzungen, die er infolge eines Verkehrsunfalles erlitten haben will, den der Beklagte zu 2 ) als Fahrer des im Eigentum des Beklagten zu 1) stehenden und bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten Pkw durch ein unachtsames Auffahren auf den Pkw des Klägers alleine verschuldet hat.
Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
(Symbolfoto: RossHelen/Shutterstock.com)Das Landgericht mit am 24.8.2015 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen. Es hat auf der Grundlage einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (handchirurgisches Sachverständigengutachten und neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten) festgestellt, dass dem Kläger über das von der Beklagten zu 3) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 € hinaus ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nicht zustehe. Zwar habe der Kläger bei dem Unfallereignis eine Fraktur des Grundgliedes des Kleinfingers der rechten Hand erlitten und in der Folge bis Januar 2005 an einer Funktionsstörung (Schreibstörung) im Sinne einer Makrographie gelitten. Bis zu diesem Zeitpunkt sei das geleistete Schmerzensgeld angemessen und ausreichend. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung habe der Kläger jedoch nicht nachzuweisen vermocht. Auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen SV1 sei eine darüber hinausgehende Einschränkung der Beweglic[…]