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Grundbuchberichtigungszwangsverfahren – Anforderungen an Zwangsgeldfestsetzung

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OLG Düsseldorf – Az.: 3 Wx 185/17 – Beschluss vom 15.12.2017

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.
Gründe
I.

Der Beteiligte und seine am 13. Februar 2015 verstorbene Ehefrau sind als Eigentümer zu je 1/2-Anteil des im hiesigen Beschlusseingang bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Nach dem Tode der Ehefrau sind zwei privatschriftliche gemeinschaftliche Testamente eröffnet worden. In dem ersten vom 17. August 2003 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. In dem als „Erweiterung“ bezeichneten zweiten vom 1. April 2014 hieß es unter anderem:

„Wird unser Haus verkauft ist wie folgt zu verfahren: Die Hälfte soll unsere Tochter …. erhalten. Die andere Hälfte ist wie folgt aufzuteilen: Die Hälfte soll unsere Enkeltochter …. erhalten. Die andere Hälfte wird aufgeteilt auf unsere Enkelkinder …. und …..“

Nach Bekanntwerden des Erbfalls schrieb das Grundbuchamt den Beteiligten mit formlosen Schreiben unter dem 6. August 2015, 9. Oktober 2015 und 23. Januar 2017 an. Dieser reagierte, indem er zunächst am 30. September 2015 einen Vordruck unterzeichnete, wonach er „unter Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins“ die Berichtigung des Grundbuchs dahin, ihn als Eigentümer einzutragen, beantrage; hernach auf einem von ihm unterschriebenen Formular unter dem 28. Januar 2017 den Berichtigungsantrag wiederholte, auf die Nachlassakten 137 IV 140/15 AG Neuss sowie die beiden vorgenannten letztwilligen Verfügungen, bezeichnet als „notarielle Verfügung von Todes wegen“, Bezug nahm und mitteilte, er sei Alleinerbe nach der Erblasserin.

Nach einer Anfang Februar 2017 geführten mündlichen Unterredung hat das Grundbuchamt sodann durch die angefochtene Entscheidung ein Zwangsgeld von 100 EUR – unter erneuter Fristsetzung, Androhung eines weiteren Zwangsgeldes und Auferlegung der Verfahrenskosten – festgesetzt.

Gegen diesen ihm am 8. August 2017 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte mit seinem am 21. August 2017 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, mit dem er die Aufhebung des Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses begehrt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Grundakte und der beigezogenen Testamentsakte 137 IV 140/15 AG Neuss Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft und insgesamt zulässig. Insbesondere handelt es sich bei einem festgesetzten Zwangsgeld nicht um eine Entscheidung übe[…]


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