Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 U 41/20 – Beschluss vom 28.07.2020
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 23.12.2019, Az. 11 HKO 70/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 10.000,00.
Gründe
I.
Der Kläger, ein klagebefugter Verband, macht einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, der eine Werbeanzeige der Beklagten zur Bewerbung des Verkaufs einer Immobilie betrifft, in der sich keine Angaben zu Energiebedarf und -verbrauch, Energieträger und Baujahr finden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Bestandsimmobilien ohne Energieausweis zu werben und hierbei die Angaben des Energiebedarfs bzw. -verbrauchs und/oder des wesentlichen Energieträgers der Heizung des Gebäudes und/oder des Baujahrs dem Käufer vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie im Wochenblatt Allgemeiner Anzeiger vom 23 Januar 2019 Ausgabe Nr. 4 auf S. 7 (Anlage K3)
sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Klagebefugnis des Klägers in Zweifel gezogen und hält die vorgelegte Werbeanzeige nicht für eine unlautere geschäftliche Handlung.
(Symbolfoto: Von shisu_ka/Shutterstock.com)Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Immobilienanzeige müsse die in § 16a Abs. 1 EnEV genannten Pflichtangaben nur enthalten, wenn tatsächlich ein Energieausweis vorliege, wofür der beweisbelas[…]