Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Notwendige Angaben zum Verkauf sanierungsbedürftiger Immobilie

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Jena – Az.: 1 U 41/20 – Beschluss vom 28.07.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 23.12.2019, Az. 11 HKO 70/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss und das angefochtene landgerichtliche Urteil sind wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt € 10.000,00.
Gründe
I.

Der Kläger, ein klagebefugter Verband, macht einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, der eine Werbeanzeige der Beklagten zur Bewerbung des Verkaufs einer Immobilie betrifft, in der sich keine Angaben zu Energiebedarf und -verbrauch, Energieträger und Baujahr finden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Bestandsimmobilien ohne Energieausweis zu werben und hierbei die Angaben des Energiebedarfs bzw. -verbrauchs und/oder des wesentlichen Energieträgers der Heizung des Gebäudes und/oder des Baujahrs dem Käufer vorzuenthalten, wenn dies geschieht wie im Wochenblatt Allgemeiner Anzeiger vom 23 Januar 2019 Ausgabe Nr. 4 auf S. 7 (Anlage K3)

sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klagebefugnis des Klägers in Zweifel gezogen und hält die vorgelegte Werbeanzeige nicht für eine unlautere geschäftliche Handlung.

(Symbolfoto: Von shisu_ka/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Immobilienanzeige müsse die in § 16a Abs. 1 EnEV genannten Pflichtangaben nur enthalten, wenn tatsächlich ein Energieausweis vorliege, wofür der beweisbelas[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv