OLG Hamm – Az.: I-10 U 111/16 – Urteil vom 25.01.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Berufung der Beklagten ist hingegen begründet und führt zur Abweisung der Klage.
Die Klage auf Ersatz der Schutz- und Bewegungskosten, die für das Ausräumen und Auslagern von Mobiliar aus den Eigentumswohnungen der Sondereigentümer S, I und F entstanden sind, ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung gegen die Wohnungseigentumsgemeinschaft zu.
(Symbolfoto: Veronika Fialova/Shutterstock.com)Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Werklohnanspruch der Klägerin gem. § 631 BGB abgelehnt. Die damalige Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft war mangels entsprechender Beschlussfassung der Beklagten nicht ermächtigt, diese wirksam zu verpflichten und handelte insoweit als Vertreterin ohne Vertretungsmacht. Hiergegen sind von der Klägerin mit der Berufung auch keine Einwände erhoben worden. Soweit der Klägervertreter in der Senatssitzung darauf hingewiesen hat, dass ein Vertragsschluss auch nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht in Betracht komme, ist darauf hinzuweisen, dass es schon an einem entsprechenden Berufungsvorbringen fehlt. Ungeachtet dessen, ist aber auch nicht erkennbar, in welcher Weise die Beklagte den Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung der Verwaltungsgesellschaft gesetzt haben könnte. Die bloße Bestellung als Verwalterin reicht jedenfalls nicht. Auch ist dem Vortrag der Parteien nicht zu entnehmen, dass die Beklagte bereits in der Vergangenheit ein vollmachtloses Handeln der Verwalterin geduldet hat, so dass diese davon ausgehen konnte, die Beklagte im vorliegenden Fall wirksam zu verpflichten. Da die Zahlung von Teilbetr[…]