OLG Stuttgart – Az.: 23 W 9/21 – Beschluss vom 22.09.2022
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten werden der Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2020, Az. 3 O 253/20, aufgehoben und das Gesuch der Beklagten auf Ablehnung des Richters am Landgericht [..] wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet erklärt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in der Hauptsache über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.
Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts ist auch für diverse Parallelverfahren zuständig, in denen die Beklagte wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in Anspruch genommen werden soll. Am 13. November 2019 führte er einen „Sammeltermin“ zu 21 dieser Verfahren durch (führendes Az.: 3 O 254/18), woraufhin ihn die Beklagte in den betreffenden Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte und der Einzelrichter hierzu im Dezember 2019 eine dienstliche Äußerung abgab. In einem anderen Parallelverfahren, Az.: 3 O 57/20, erklärte ein Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 1. Juli 2020 ein Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen ihn für begründet (Az.: 16a W 3/20, juris). Der Einzelrichter gab daraufhin am 5. Juli 2020 eine „Erweiterte dienstliche Äußerung iSv. § 44 Abs. 3 ZPO“ zu dem Verfahren 3 O 254/18 sowie den „dazu verbundene[n] Rechtsstreite[n]“ ab.
Im vorliegenden Verfahren ordnete der Einzelrichter mit Verfügung vom 15. Juni 2020 das schriftliche Vorverfahren an.
Sodann lehnte die Beklagte ihn vorliegend mit Schriftsatz vom 10. August 2020 wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund verfahrensübergreifender Ablehnungsgründe ab. Sie hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der abgelehnte Richter habe in 21, teils vor der 3. Zivilkammer und teils vor der 22. Zivilkammer anhängigen Klageverfahren zu einem medienwirksam inszenierten Sammeltermin am 13. November 2019 geladen und trotz im Termin erhobener und wegen zwingender Kammervorlage begründeter Besetzungsrügen in rechtswidriger Weise die Verfahren überraschend zu dem Verfahren 3 O 254/18 verbunden und damit versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen und ihr die gesetzlichen Richter der 22. Zivilkammer, die ihm kritischer gegenüberstünden, zu entziehen.
Der abgelehnte Richter sei zuvor schon von der 22. Zivilkammer in sämtlichen die Volkswagen AG betreffenden Dieselverfahren, weil seine Ehefrau gegen jene eine Klage wegen dieser Thematik führe, für befangen erklärt worden, was er über Monate hinweg ni[…]