Oberlandesgericht Köln
Az.: 6 U 26/08
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 16.05.2008
Vorinstanz: Landgericht Bonn, Az.: 12 O 176/07
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 3.1.2008 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn – 12 O 176/07 – teilweise abgeändert.
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in seinem Online-Shop entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 ff BDSG gegenüber Verbrauchern die folgende oder eine sinngemäße Klausel zu verwenden:
„Motorenteile F behält sich vor, anderen Unternehmen in zulässiger Weise Kundendaten zur Versendung von Informationsmaterial zu überlassen und diese auch zu eigenen Werbezwecken zu nutzen.“
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1) ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten angedroht.
3. Im übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben zu 4/5 die Antragstellerin und zu 1/5 der Antragsgegner zu tragen.
Begründung:
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1, 542 Abs. 2 S. 1 ZPO abgesehen.
Die Berufung ist zulässig, aber nur hinsichtlich des mit dem Berufungsantrag zu II e) verfolgten Begehrens begründet. Insoweit ist die beantragte einstweilige Verfügung auf das in der Berufungsverhandlung erklärte Anerkenntnis des Antragsgegners gem. §§ 307 S.1, 525 ZPO zu erlassen. Demgegenüber bleibt dem weitergehenden Antrag der Antragstellerin auch im Berufungsverfahren der Erfolg versagt.
Dem von dem Landgericht gegen den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erhobenen Missbrauchsvorwurf dürfte entgegenstehen, dass nach dem – auch erstinstanzlich – unstreitigen Vortrag beider Parteien zunächst der Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin[…]