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Voraussetzungen für Überbaurente

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LG Memmingen – Az.: 13 S 1202/17 – Urteil vom 07.03.2018

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 01.08.2017, Az. 7 C 1205/15, abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 448,72 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.11.2015, jeweils zum 01.11. eines jeden Jahres solange der streitgegenständliche Überbau besteht eine jährliche Überbaurente in Höhe von 224,36 € zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben die Klägerin 63 Prozent und die Beklagte 37 Prozent zu tragen. Die Klägerin trägt 63 Prozent der der Nebenintervenientin B und 63 Prozent der der Nebenintervenientin M in zweiter Instanz entstandenen Kosten. Im Übrigen tragen die Nebenintervenienten ihre Kosten jeweils selbst.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die jeweils gegen sie gerichtete Vollstreckung aber jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrags abwenden, wenn die vollstreckende Partei nicht zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren auf 3.329,04 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um eine Überbaurente.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn in der S Straße in N. Beide verwirklichten auf ihren jeweiligen Grundstücken im Jahr 2013 etwa zeitgleich große Bauvorhaben. Während auf dem Grundstück der Beklagten ein Bauvorhaben mit zwei Untergeschossen errichtet wurde (“B-Areal“), baute die Klägerin eine Wohnanlage mit 25 Wohneinheiten.

Im Zuge der Bauausführung kam es im November 2013 beim Betonieren der Bodenplatte des zweiten Untergeschosses des Baus der Beklagten dazu, dass die Bodenplatte auf einer Länge von 48,5 Metern um 30 Zentimeter über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Klägerin betoniert wurde. Der Überstand wurde belassen. Die Klägerin konnte ihr Bauvorhaben, das nicht bis in die betroffene Tiefe reichte, plangemäß realisieren.

Auf ihre entsprechende Klage hin hat das Amtsgericht Neu-Ulm der Klägerin eine jährliche Überbaurente in Höhe von 605,28 € zugesprochen. Wegen der Einzelheiten wird auf die vom […]


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