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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung wegen Entzug der Fahrerlaubnis

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Az.: 13 Sa 699/03, Urteil vom 09.09.2003

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 07.02.2003, Ca 523/02, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.900,– € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Symbolfoto: AntonioGuillem/Bigstock

Der Kläger hat erstinstanzlich Unwirksamkeit einer Kündigung vom 22.08. zum 31.08.2002 geltend gemacht und Weiterbeschäftigung begehrt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2002 beendet hat, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geltend.

Der Kläger ist gelernter Elektroanlageninstallateur und seit März 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Schwerpunkt seiner Tätigkeit waren Wartung und Reparatur sowie Einbau von Heizungsanlagen. Er hatte üblicherweise mit Firmenfahrzeug täglich 4 – 6 Kunden aufzusuchen. Die Beklagte betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb mit ca. 10 bis 15 Mitarbeitern einschließlich Auszubildenden.

In der Nacht vom 13.08. zum 14.08.2002 unternahm der Kläger mit dem Firmenwagen eine Privatfahrt, in deren Verlauf er eine Auseinandersetzung mit einem anderen Autofahrer hatte. Die Polizei wurde hinzugezogen, die einen Blutalkoholtest veranlasste. Festgestellt wurde ein Wert von 1,2 Promille. Die Fahrerlaubnis wurde vorläufig eingezogen. Im Strafverfahren wurde der Kläger am 21.01.2003 freigesprochen, weil aufgrund von Nachtrunk nur ein Blutalkoholwert von 0,6 Promille zur Tatzeit nachweisbar war. Er erhielt den Führerschein zurück.

Der Kläger hatte die Beklagte über den Entzug des Führerscheins unterrichtet, diese kündigte daraufhin mit Schreiben vom 22.08.2002 das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2002.

Der Kläger behauptet, er sei alkoholkrank. Dies sei nach Entzug des Führerscheins ärztlicherseits festgestellt worden. Ab 22.08.2002 unterzog er sich einer stationären Entgiftungsbehandlung und nahm im September 2002 Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle auf zwecks Durchführung einer ambulanten Therapie.

Unstreitig hat[…]


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