LG Hamburg – Az.: 317 O 63/21 – Urteil vom 24.10.2022
1. Die Beklagten zu 1.) und zu 2.) werden verurteilt, an die Kläger 86.695,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 02.04.2021 zu zahlen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 86.695,09 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Hauptantrag um die Rückzahlung einer Kaufpreisratenzahlung für eine Eigentumswohnung aus einem Kaufvertrag mit werkvertraglichen Elementen wegen der Nichteinhaltung der Vorschriften der § 3 MaBV und den allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen im Vertrag. Hilfsweise machen die Kläger Mängelansprüche am Sondersowie Gemeinschaftseigentum geltend.
Am 14.10.2019 erwarben die Kläger von der Beklagten zu 1.), vertreten durch den Beklagten zu 2.), mit notariell beurkundetem Kaufvertrag das Wohnungseigentum im Haus, zu einem Kaufpreis von 575.000,00 EUR, Anlage K1. In dem Vertrag übernahm die Beklagte zu 1.) zu erbringende Bauleistungen am Sondersowie Gemeinschaftseigentum. So sollte insbesondere ein neues Dachgeschoss erstellt und die Erdgeschosswohnungen mit Kellereinheiten als neuer Wohnraum verbunden werden, vgl. auch „Ausstattungs- und Bemusterungskatalog für die Gartengeschoss- und Penthousewohnungen im „, Anlage B2.
In der Vertragsurkunde heißt es zur Zahlung des Kaufpreises unter § 3 Ziff. 3:
„Der Kaufpreis ist wie folgt zu entrichten:
a) 96,5% nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe und b) 3,5% nach vollständiger Fertigstellung.
[…]“
Unter § 3 Ziffer 5 folgt:
„Der vorgenannte Kaufpreis ist jedoch erst zur direkten Zahlung an den Veräußerer fällig, wenn
[…]
c) gewährleistet ist, dass die nicht übernommenen Belastungen im Grundbuch gelöscht werden, und zwar wenn das Bauvorhaben vollendet ist, unverzüglich nach Zahlung der vollen Kaufpreissumme, andernfalls unverzüglich nach Zahlung des dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der Kaufpreissumme durch den Erwerber.
[…]
Der amtierende Notar wird angewiesen, den Beteiligten den Eintritt der Voraussetzungen gemäß lit. a), b) und c) schriftlich zu bestätigen. Eine Durchschrift des schriftlichen Freigabevers[…]