Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Gewerberaummietvertrag – Optionsrecht erlischt bei Fristversäumnis

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

OLG Hamburg – Az.: 4 W 44/22 – Beschluss vom 18.08.2022

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 11.05.2022 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 26.04.2022 (Az: 334 O 97/21) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Die Parteien streiten nach Erledigung eines Räumungsrechtsstreits um die Kostentragungspflicht nach § 91a ZPO Die Beklagte hatte von der Rechtsvorgängerin der Klägerin ab dem 01.10.2014 Gewerberäume gemietet. Im schriftlichen Mietvertrag vom 15.09.2014 (Anlage K2) war gemäß § 4 Ziffer 2 die ordentliche Kündigung bis zum 01.10.2019 ausgeschlossen und gemäß § 4 Ziffer 3 der Mieterin eine Verlängerungsoption bis zum 01.10.2024 eingeräumt worden. Die Verlängerungsabsicht musste sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer schriftlich mitgeteilt werden. Der Geschäftsführer der Beklagten übte die Option mit E-Mail vom 10.04.2019 aus, in der er anfragte, ob dies so reiche, was der Vertreter der Rechtsvorgängerin der Klägerin ihm per E-Mal bestätigte.

Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 18.06.2021 die Kündigung zum 31.12.2021 und machte mit der Räumungsklage geltend, die Beklagte habe die Option weder fristgerecht noch formgemäß im Sinne von § 550 BGB ausgeübt. Das Mietverhältnis gelte als auf unbestimmte Zeit geschlossen und sei deshalb kündbar.

Nach Rückgabe der Mietfläche am 31.03.2022 hat die Klägerin die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich zwar der Erledigungserklärung angeschlossen, aber die Ansicht vertreten, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe.

(Symbolfoto: Yellowj/Shutterstock.com)

Das Landgericht hat die Kosten mit Beschluss vom 26.04.2022 der Klägerin auferlegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vereinbarung, die verspätete und ggf. formwidrige Optionsausübung gelten zu lassen, nicht der Schriftform des § 550 S. 1 BGB unterliege. Das Landgericht hat dies damit begründet, dass § 550 S. 1 BGB in besti[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv