LG Zweibrücken, Az.: 1 O 166/11, Urteil vom 05.12.2011
I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 5.422,53 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.04.2011 zu zahlen.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Beklagten besteht zu Gunsten des Klägers gemäß Versicherungsschein Nr. … vom 29.01.2009 neben einer Kraftfahrthaftpflichtversicherung mit Schutzbrief und Assistanceleistung ab dem 01.01.2009 eine Fahrzeugvollversicherung mit 300,– Euro Selbstbeteiligung für das Fahrzeug Volkswagen -VW, amtliches Kennzeichen … .
Mit diesem Fahrzeug befuhr der Kläger am 25.03.2011 in der Gemeinde … einen befestigten Waldweg.
Dabei bemerkte er einen dumpfen Schlag gegen das Fahrzeug. Der Kläger maß diesem Schlag keine Bedeutung zu, da er sich dies als üblich und häufig vorkommend auf Waldwegen erklärte, die er als Förster ständig nutzt. Nach diesem Vorfall fuhr der Kläger noch etwas 90 Meter einschließlich eines dortigen Wendevorgangs weiter und stellte das Fahrzeug ab. Dabei stellte er kein ungewöhnliches, vom üblichen abweichendes Laufgeräusch fest. Auch leuchtete kein Warnsignal auf, dass auf abfallenden Öldruck hingewiesen hätte.
Nachdem der Kläger an dem aufgesuchten Ort Wildschweine gefüttert hatte, wollte er mit dem Fahrzeug wieder nach Hause fahren. Dieses lies sich jedoch nicht mehr starten. Wie sich später ergeben hat, war der Aufprall mit einem Stein Ursache für die Beschädigung an der Ölwanne des Motors sowie des damit einhergehenden Motorölverlustes und schließlich kapitalen Motordefekt.
Der Kläger beansprucht von der Beklagten Ersatz des Reparaturschadens nebst Nebenkosten gemäß Aufstellung in der Klageschrift vom …..2011 auf welche insoweit Bezug genommen wird in Höhe von 6.000,81 Euro.
Nachdem die Beklagte die Abschleppkosten in Höhe von 154,70 Euro und nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro die Kosten für die Reparatur der Ölwanne in Höhe von 98,58 Euro dem Kläger ersetzt h[…]