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Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit: Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum

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VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 44/18 – Beschluss vom 25.04.2018

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 115/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

Die Entziehungsverfügung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

Maßgeblich ist insofern, dass der Antragsteller am 14. September 2017 gegen 14:15 Uhr unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N. vom 6. November 2017 festgestellte THC-Wert von 19 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz – StVG – durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml um ein Vielfaches und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 9 K 4303/15 – und Beschluss vom 25. […]


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