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Fahrlässige Tötung bei Verkehrsunfall – lückenhafte Beweiswürdigung

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OLG Düsseldorf – Az.: III-3 RVs 22/18 – Beschluss vom 14.05.2018

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Velbert zurückverwiesen
Gründe
I.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Tötung schuldig gesprochen und gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, verhängt. Die hiergegen gerichtete Sprungrevision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge – vorläufig – Erfolg.

II.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erfasste der Angeklagte mit seinem PKW am 17. Januar 2015 bei der gegen 17:41 Uhr herrschenden Dunkelheit ein Rentnerpaar, als dieses in H. die unbeleuchtete A. Straße überquerte. Beide Personen wurden auf das Fahrzeug des Angeklagten „aufgeladen“ und fielen dahinter auf die Fahrbahn, wo sie in Folge ihrer Verletzungen verstarben. Aus der Sicht des Angeklagten gingen die später Getöteten von links nach rechts. Sie waren auf dem Weg zurück zu ihrem PKW, den sie um 16:10 Uhr auf einem vom Angeklagten aus gesehen rechts der Fahrbahn befindlichen Parkplatz abgestellt und verriegelt hatten. Mit Hilfe eines Sachverständigen hat das Amtsgericht festgestellt, dass der Angeklagte sein Fahrzeug noch vor den Fußgängern hätte anhalten können, wenn er die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nicht um 20 km/h überschritten hätte.

Die diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

(Symbolfoto: Gwoeii/Shutterstock.com)

Zwar ist das Revisionsgericht an die Überzeugung des Tatrichters vom Tatgeschehen auch insoweit gebunden, als es sich nur um mögliche Schlussfolgerungen tatsächlicher Art handelt. Das gilt aber dann nicht, wenn sich die Schlussfolgerungen so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht begründen (BGH, Beschluss vom 25. März 1986 – 2 StR 115/86 –, juris). So liegen die Dinge hier bezüglich der Feststellung des Amtsgerichts zu[…]


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