OLG Düsseldorf – Az.: 3 W 233/20 – Beschluss vom 03.03.2021
Die Sache wird unter Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. November 2020 zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens an das Amtsgericht zurückgegeben.
Gründe
I.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2020 haben die Beteiligten aufgrund der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde vom 14. Mai 2020 (UR.Nr. 994/2020) die Eintragung einer Grundschuld nebst Zwangsvollstreckungsunterwerfung zu Gunsten der als Beteiligte zu 5 bezeichneten Gesellschaft beantragt. Diese ist als übertragende Rechtsträgerin mit der D… Bank Aktiengesellschaft als übernehmender Rechtsträgerin verschmolzen worden. Die Umwandlung ist am 15. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen worden.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2020 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Eintragung sei aufgrund der Löschung der Beteiligten zu 5 nicht mehr möglich.
Aufgrund Eintragungsantrags vom 3. Juni 2020, dem eine als offensichtlich unrichtig berichtigte Fassung der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde vom 14. Mai 2020 beigefügt war, hat das Grundbuchamt am 10. Juni 2020 die Grundschuld zu Gunsten der D… Bank AG eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2020 haben sich die Beteiligten gegen den Beschluss vom 29. Mai 2020 „und die Kostenberechnung“ beschwert. Sie machen geltend, die Beurkundung sei richtig gewesen, weil die Beteiligte zu 5 am 14. Mai 2020 noch unter der in der Urkunde angegebenen Bezeichnung „…“ (= Beteiligte zu 5) firmiert habe. Das Grundbuchamt hätte vor der kostenpflichtigen Zurückweisung des Antrags einen Hinweis erteilen müssen. Hierzu wäre ein einfacher Telefonanruf ausreichend gewesen. Die Sache hätte in diesem Fall als offensichtliche Unrichtigkeit bzw. mittels Vollmacht umgehend behoben werden können. Im Hinblick darauf sei die Kostennote für die Zurückweisung als gegenstandslos zu erklären.
Mit weiterem Beschluss vom 17. November 2020 hat das Grundbuchamt der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, da die Rechtsänderung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei, hätte eine Bewilligung für die neu entstandene Rechtsträgerin noch nicht abgegeben werden können. Allerdings dürfe das Grundbuchamt das Grundbuch nicht wis[…]