AG Meppen – Az.: 3 C 853/17 – Urteil vom 24.05.2018 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.206,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2017 zu zahlen. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten zu 75 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 14.10.2017. Der Kläger ist Eigentümer des PKW des Typs VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen pp. Mit diesem PKW befuhr am Unfalltag gegen 18:00 Uhr die Ehefrau des Klägers, die Zeugin pp., die L. Straße in Richtung W.. Beifahrer war ihr Sohn, der Zeuge pp. Hinter dem klägerischen PKW fuhr einen Kleinbus des Typs Chrysler mit dem amtlichen Kennzeichen pp.. Fahrer dieses PKW war der Beklagte zu 1, Beifahrerin war die Zeugin pp.. Halter des PKW ist der Beklagte zu 2. Bei der Beklagten zu 3 war der Pkw am Unfalltag haftpflichtversichert. Im Zusammenhang mit einem Überholmanöver des Beklagten-PKW kam es zu einem Unfall, bei dem der klägerische PKW auf den Kleinbus auffuhr. Am klägerischen PKW entstand Sachschaden. Ein vom Kläger eingeholtes Gutachten der D. vom 20.10.2017 (Anlage K2, Bl. 7 ff. d.A.) beziffert die Reparaturkosten auf 7550,00 € brutto, den Wiederbeschaffungswert auf 3.300,00 € brutto, den Restwert auf 1.211,00 € brutto und die Wiederbeschaffungsdauer auf 9 Werktage. Am 14.11.2017 meldete der Kläger einen PKW des Typs Opel Astra als Ersatzfahrzeug für den beschädigten PKW des Typs VW Polo an. Es entstanden An- und Abmeldekosten in Höhe von 76,93 €. Weiter macht der Kläger eine Unkostenpauschale von 25,00 € geltend. Der Kläger behauptet, der Beklagten-PKW sei im Zuge des Überholmanövers knapp vor dem klägerischen PKW eingeschert und habe absichtlich und ohne verkehrsbedingte Veranlassung eine Vollbremsung durchgeführt. Die Zeugin pp. habe daraufhin weder ausweichen, noch reagieren können, sodass es zum Unfall kam. Dieser sei für die Zeugin pp. unvermeidbar gewesen. Ferner behauptet der Kläger, die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs sei vor dem 14.11.2017 nicht möglich gewesen. Der Kläger ist daher der Auffassung, dass ihm Nutzungsausfall für 30 Tage á 27 € zustehe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3000,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2017 zu zahlen, 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 473,62 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten bestreiten, dass der Beklagte zu 1 nach dem Überholvorgang eine Vollbremsung durchgeführt habe. Es habe lediglich ein verkehrsbedingtes Abbremsen gegeben. Für den Unfall sei ursächlich gewesen, dass die Zeugin pp. nach dem ordnungsgemäß durchgeführten Überholmanöver den Sicherheitsabstand nicht eingehalten habe. Die Beklagten bestreiten, dass eine Ersatzbeschaffung eines PKW vor dem 14.11.2017 nicht möglich gewesen sei….