Zusammenfassung: Ist die Klausel „TÜV neu“ in einem Gebrauchtwagenkaufvertrag als Beschaffenheitsvereinbarung zwischen Händler und Gebrauchtwagenkäufer zu werten? Welche Pflichten hat ein gewerblicher Gebrauchtwagenverkäufer hinsichtlich der Prüfung angekaufter Fahrzeuge vor dem Weiterverkauf? Muss er sich ein eventuelles Verschulden von TÜV-Prüfern zurechnen lassen?
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 80/14
Urteil vom 15.04.2015
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 28. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten, einem gewerblichen Autohändler, die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen sowie die Zahlung von Schadensersatz.
Mit Vertrag vom 3. August 2012 kaufte die Klägerin von dem Beklagten einen erstmalig am 30. August 1999 zugelassenen O. Z. mit einer Laufleistung von 144.000 km zum Preis von 5.000 €. Der Kaufvertrag enthält unter der Rubrik „Zubehör/Sonderausstattung“ den Eintrag „HU neu“. Am Tag des Fahrzeugkaufs hatte der Technische Überwachungsverein (TÜV) die Hauptuntersuchung durchgeführt und das Fahrzeug beanstandungsfrei mit einer TÜV-Plakette versehen.
Am nächsten Tag fuhr die Klägerin zu ihrem rund 900 km entfernten Wohnort. Auf der Fahrt dorthin versagte der Motor aufgrund eines defekten Kraftstoffrelais mehrfach und entstanden der Klägerin Kosten für Pannenhilfe und Reparatur in Höhe von 315,99 €. Bei den anschließenden, von der Klägerin veranlassten Untersuchungen des Fahrzeugs wurde unter anderem eine starke Korrosion an den Bremsleitungen, den Längsträgern, den Querlenkern, den Achsträgern und dem Unterb[…]