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Fahrzeugkollision zwischen liegengebliebenem Fahrzeug – Haftungsverteilung

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OLG Celle – Az.: 14 U 37/20 – Urteil vom 05.08.2020 Auf die Berufung des Klägers wird das am 10. Februar 2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <12 O 179/16> teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 19.133,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2016 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 400 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2016 zu zahlen. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an den Kläger in Höhe von 150,00 Euro und an die R. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, …, zur Schadens-Nr. … (Vers.-Nr. …) in Höhe von 1.672,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.08.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 58 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.644,54 Euro (Berufung: 10.883,83 €, Anschlussberufung: 14.760,71 €) festgesetzt.

GRÜNDE

I. Der Kläger macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, bei dem er verletzt und sein Fahrzeug beschädigt wurde. Am 08. November 2015 gegen 20:40 Uhr kam es in B. M. auf der Kreuzung Bundesstraße … / H. Straße / Landesstraße … zunächst zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs mit dem Fahrzeug des Zeugen H., als der Beklagte zu 1) nach links auf die B … abbiegen wollte und dabei den ihm entgegenkommenden, geradeaus fahrenden Zeugen H. übersah. Das Beklagtenfahrzeug blieb mittig und quer zur Fahrbahn liegen, das Fahrzeug des Zeugen H. am Straßenrand und teilweise auf dem Grünstreifen unmittelbar neben den dortigen Fahrtrichtungsschildern. Der Beklagte zu 1) verließ sein Fahrzeug, die Warnblinkanlage schaltete er nicht ein. Kurz darauf kollidierte der Kläger mit seinem Pkw mit dem Beklagtenfahrzeug. Der Kläger wurde verletzt, beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Die Parteien streiten vornehmlich um die Haftungsquote – beide Seiten haben erstinstanzlich die vollständige Haftung der jeweils anderen geltend gemacht – und zur Höhe insbesondere um den Nutzungsausfallschaden. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit am 10. Februar 2020 verkündeten Urteil hat die Einzelrichterin der 12….


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