Zusammenfassung: Im anliegenden Urteil setzte sich das Amtsgericht Köln neben reiserechtlichen Fragen auch mit der Frage auseinander, ob zwischen zwei Parteien eine konkludente Scheckabrede, also eine Scheckabrede durch ein bestimmtes stillschweigendes Verhalten, zustande kommen kann, indem eine Partei einen durch die Gegenseite übermittelten Scheck bei einer Bank einlöst.
Amtsgericht Köln
Az: 142 C 217/11
Urteil vom 05.11.2012
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 679,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.06.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe geleistet hat.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, auf Schadenersatz, hilfsweise auf Reisepreisminderung, in Anspruch.
Der Kläger buchte im November 2009 bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und ein seinerzeit 12 jähriges Kind eine Reise in die Türkei in das Hotel SE/Antalya in der Zeit vom 15.10.2010 bis 25.10.2010. Der Gesamtreisepreis belief sich auf 2.442,00 Euro. Es war geplant den Urlaub gemeinsam mit Bekannten im selben Hotel zu verbringen. Der Kläger trat die Reise an. Vor Ort wurde dem Kläger mitgeteilt, dass das Hotel SE überbucht sei. Der Kläger wurde in dem Hotel P untergebracht. Das Zimmer war bereits am 14.10.2010 für den Kläger gebucht worden. Die Bekannten erhielten ihre Zimmer im Hotel SE. Die Unterbringung in dem Hotel P unterschied sich von der Unterbringung in dem Hotel SE, dass der Kläger kein ultra-inclusive erhielt, das Zimmer sehr klein war, ein dire[…]