VERWALTUNGSGERICHT TRIER
Az.: 6 K 1461/00.TR
Urteil vom 20.09.2001
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Hilfe zum Lebensunterhalt (Bekleidungsbeihilfe)
hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2001, für Recht erkannt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin hat die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrag abzuwenden, wenn diese nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d
Die Klage ist auf die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe gerichtet.
Die Klägerin, die seit November 1999 von der Beklagten laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, beantragte mit Schreiben vom 28. November 1999 – eingegangen am 01. Dezember 1999 – die Gewährung einer Bekleidungsbeihilfe für einen Wintermantel, ein paar Winterschuhe, ein Paar Hausschuhe, einen Schal, einen Morgenmantel, diverse Unterwäsche, Strümpfe, eine Winterhose und einen Pullover.
Die Beklagte wies die Klägerin mit Schreiben vom 05. Januar 2000 unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung darauf hin, dass es keinen regelmäßigen Anspruch auf ladenneue Oberbekleidung gebe, und forderte sie auf, mindestens zwei Kleiderkammern der freien Wohlfahrtsverbände aufzusuchen um zu prüfen, ob ihr Bedarf durch deren Inanspruchnahme gedeckt werden könne. Die Beihilfe für Schuhwerk werde gemeinsam mit der Beihilfe für den durch die Kleiderkammern nicht zu deckenden Bedarf gewährt. Dem Bescheid war ein Berechtigungsschein beigefügt, aufgrund dessen unter anderem ein Pullover, ein Rock bzw. eine Hose, ein Mantel bzw. eine Jacke, ein Morgenmantel sowie ein Schal an die Klägerin hätten ausgegeben werden dürfen.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen diesen „Bescheid“, wobei sie ihrerseits auf obergerichtliche Rechtsprechung verwies, nach der es unzulässig sei, einen Hilfebedürftigen auf die Inanspruchnahme von Kleiderkammern zu verweisen. Zudem habe sie nicht einmal Bargeld für den Kauf von Winterschuhen und Unterwäsche erhalten.
Durch Widerspruch[…]