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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mietminderung bei nicht nutzbarem Balkon und Fahrstuhl

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AG Tempelhof-Kreuzberg –  Az.: 2 C 207/13 –  Urteil vom 15.01.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2904,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1015,56 seit dem 6.3.2013, aus 163,80 € seit dem 4.4.2013, aus 491,40 € seit dem 4.5.2013, aus 524,16 € seit dem 6.6.2013, aus 65,52 € seit dem 4.7.2013 und aus 644,45 € seit dem 6.8.2013 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 14.9.2012 einen Mietvertrag über eine Wohnung im Hause G-Straße 80, Quergebäude, in … Berlin. Nach § 2.3 des Vertrages wurde das Haus bei Vertragsschluss umfangreich saniert und voraussichtlich zum 15.9.2012 bezugsfertig. § 29 des Vertrages sieht vor, dass der Mieter auf Mietminderungsansprüche wegen Sanierungsarbeiten verzichtet. Ferner wird darauf hingewiesen, das Balkone voraussichtlich zum 31.12.2012 fertig gestellt werden. Vereinbart wurde eine Miete in Höhe von 1092 € einschließlich der Betriebskostenvorauszahlungen.

Symbolfoto: Von Pinglabel/Shutterstock.com

Der Fahrstuhl wurde am 31.3.2013 in Betrieb genommen. Die Balkone wurden zum 1. April 2013 fertig gestellt. Das Vorderhaus war bis Juni 2013 eingerüstet. Im Innenhof lagerte Baumaterial. Die Beklagten baten den Kläger um die Übersendung einer TÜV-Bescheinigung für den Fahrstuhl und eine Bescheinigung über die Möglichkeit der gefahrlosen Nutzung der Balkone.

Der Kläger behauptet, § 29 des Mietvertrages sei individualvertraglich vereinbart worden. Seiner Ansicht nach wurde ein Minderungsrecht wirksam ausgeschlossen. Er räumt gleichwohl für März 2013 eine Minderung um 7 % der Bruttowarmmiete und für die Monate April und Mai 2013 um jeweils 3 % ein und macht ausgehend von diesen Minderungsquoten die Zahlung restlicher Mieten für März 2013 bis August 2013 geltend.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 2904,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1015,56 seit dem 6.3.2013, aus 163,80 € seit dem 4.4.20[…]


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