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Bei einem Rotlichtverstoß mit einer Rotlichtlänge von über 1 Sekunde, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage von 1 Jahr auferlegen, wenn der Fahrzeugführer zur Tatzeit nicht ermittelt werden kann (BayVGH, Beschluss vom 18.05.2010, Az: 11 CS 10.357).[…]