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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ehescheidungsfolgenvereinbarung

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Bei einer einverständlichen Ehescheidung muss nach § 630 Abs. 1 ZPO bereits mit dem Ehescheidungsantrag eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung vorgelegt werden. Sie muss folgenden Inhalt haben:
– bei gemeinsamen Kindern; entweder eine übereinstimmende Erklärung der Ehegatten, dass kein Antrag zum Sorgerecht und zum Umgangsrecht gestellt wird oder ein übereinstimmender Vorschlag, auf welchen der Ehegatten das Sorgerecht übertragen werden soll und wie das Umgangsrecht ausgeübt werden soll;
– die Einigung der Ehegatten über den Kindesunterhalt;
– die Einigung der Ehegatten über den Ehegattenunterhalt;
– die Einigung der Ehegatten über die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung bzw. dem Haus;
– die Einigung der Ehegatten über die Verteilung des Hausrats.

Achtung – Wichtig:
1. Die Eltern können nicht für ihre Kinder auf Kindesunterhalt verzichten.
2. Beim Ehegattenunterhalt ist ein Unterhaltsverzicht unwirksam, wenn der verzichtende Ehegatte sozialhilfebedürftig ist bzw. dann wird!

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