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Grundstückskaufvertrag mit Rückkaufoption zur Abwendung der Zwangsvollstreckung

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 114/15 – Urteil vom 06.03.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.06.2015 verkündete Urteil der 07. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die 2. Instanz wird auf EUR 1.600.000,- festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages in Anspruch.

Der Kläger war Eigentümer des Grundstücks Straße1 in Stadt1, ein Immobilienobjekt mit 39 Kleinwohnungen, das der Kläger an A verpachtet hat. Wegen des Inhalts des Pachtvertrages wird auf die Anlage K 7 Bezug genommen (Bl. 35 ff. d. A.).

Am 10.01.2012 stand die Zwangsversteigerung des streitgegenständlichen Grundstücks an. In dem Vollstreckungsverfahren wurde ein Wertgutachten eingeholt und der Verkehrswert des Grundstücks mit insgesamt EUR 2,1 Mio. bemessen. Der Kläger war damals selbst nicht in der Lage, ein Darlehen zu erhalten und konnte nicht selbst die finanziellen Mittel aufbringen, um diese Zwangsversteigerung abzuwenden.

Durch seinen Pächter A kamen die Parteien des vorliegenden Verfahrens in Kontakt, um eine Abwendung der Zwangsversteigerung zu ermöglichen. Ein zunächst in Aussicht gestelltes Darlehen wurde nicht vergeben, da auf Seiten der Beklagten keine Zulassung zur Kreditvergabe im Sinne des KWG vorlag.

Letztlich schloss der Kläger mit der Beklagten zu 2) und der B GmbH vor dem Notar C in Stadt2 am 16.12.2011 einen notariellen Kaufvertrag über die genannte Immobilie (UR Nr. …/2011). Wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K 14 (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen. Erwerberin war ausweislich des Kaufvertrages auch die Beklagte zu 1). Ausweislich des notariellen Kaufvertrages boten die Beklagten dem Kläger zwei Alternativen an, nämlich den Verkauf des Grundstücks zu EUR 2 Mio. ohne Rückkaufoption und den Verkauf zu EUR 1,6 Mio. mit Rückkaufoption. In letzterem Fall erhielt der Kläger das Recht und die Möglichkeit, das verpachtete Grundstück für ein Jahr weiterhin zu nutzen und eine Rückkaufoption bis zum 16.12.2012. In einer zwe[…]


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