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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzpflicht des Vermieters wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs

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LG Berlin, Az.: 64 S 72/17, Urteil vom 05.03.2018

In dem Rechtsstreit hat die Zivilkammer 64 des Landgerichts Berlin in Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 05.03.2018 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 20.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 202 C 347/16 – abgeändert und wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen 5.661,69 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2016 sowie Differenzmiete i. H. v. jeweils 190,91 Euro monatlich seit dem 01.12.2015 bis zum 31.11.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Den Klägerinnen steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Kündigung des Mietvertrages gem. §§ 280 Abs. 1, 535 BGB zu. Denn dementsprechend ihrem Vortrag ist davon auszugehen, dass der Kündigung vom 30.06.2015 keine ernsthafte Nutzungsabsicht betreffend die ehemalige Mietwohnung der Beklagten vorlag. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt der Verdacht nahe, dass die Eigenbedarfskündigung nur vorgeschoben ist, wenn der Vermieter den behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht in die Tat umsetzt (BGH NJW – RR 2017, 23). Unter diesen Umständen ist es dem Vermieter zuzumuten, substantiiert und plausibel („stimmig“) darzulegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Eigenbedarf nachträglich entfallen sein soll. Hierbei sind strenge Anforderungen zu stellen (BGH aaO). Vorliegend fehlt es an einem solchen substantiierten und plausiblen Vorbringen des Beklagten. Sein Vortrag weist vielmehr erhebliche Widersprüche auf. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2016 (Bl. 17 Bd. I d. A.) ließ er behaupten, dass sein Bruder im Dezember 2015 einen Schlaganfall erlitten habe und ein mehrwöchiger Krankenhausaufenthalt erfolgt[…]


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