Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 ZB 19.975 – Beschluss vom 02.07.2019
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE.
Mit ärztlichem Gutachten vom 24. November 2016 stellte die BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH (im Folgenden: BAD GmbH) fest, dass beim Kläger eine Epilepsie gemäß Nr. 6.6 der Anlage 4 zur FeV in Verbindung mit Nr. 3.9.6 der Begutachtungs-Leitlinien vorliege. Da er derzeit noch hochdosiert Antiepileptika einnehme, bestehe trotz über 25-jähriger Anfallsfreiheit keine Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 2.
Daraufhin entzog das Landratsamt Deggendorf (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger nach Anhörung mit Bescheid vom 21. Februar 2017 die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C und CE. Gemäß dem Gutachten der BAD GmbH sei der Kläger nicht geeignet, Fahrzeuge der Gruppe 2 zu führen.
Den gegen den Bescheid vom 21. Februar 2017 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Niederbayern mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2017 zurückgewiesen. Die Einwände des Klägers, er nehme die Medikamente nur rein vorsorglich ein und es könne keine gesicherte Diagnose gestellt werden, führten nicht zum Erfolg. Die Stellungnahme des behandelnden Arztes vom 14. Juni 2017, dass der Kläger die Medikation vorsichtshalber rein prophylaktisch weitergenommen habe, erscheine nicht nachvollziehbar. Die hochdosierte Einnahme von Antiepileptika wäre wohl nicht erforderlich, wenn das Leiden tatsächlich ausgeheilt sei.
Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 1. April 2019 abgewiesen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtmäßig. Nach den Begutachtungsleitlinien bestehe bei Epilepsie für Fahrzeuge der Gruppe 2 nur dann Fahreignung, wenn keine Antiepileptika eingenommen würden.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt. Der Kläger macht geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf und sei von grundsätzlicher Bedeutung. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor. Den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung komme keine rechtsnormative Qualität zu, sie könnten daher nicht völlig unkritisch und[…]