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Haftung Reiseveranstalter bei Sturz des Reisenden aufgrund Zusammenstoßes mit Servicekraft

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OLG Köln – Az.: I-16 U 31/18 – Beschluss vom 19.04.2018

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gegen das am 29.11.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 12 O 38/17 – nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
Gründe
I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen die von ihm wegen seines Sturzes in dem hoteleigenen Speisesaal am 07.11.2013, der durch einen Zusammenstoß mit einer Servicekraft ausgelöst wurde, geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen die beklagte Veranstalterin einer Pauschalreise nicht zu.

1. Ein auf § 651f Abs. 1 BGB gestützter Anspruch scheidet aus, denn es liegt kein Reisemangel im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB vor.

Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Reisemangel dann vor, wenn die tatsächliche Beschaffenheit der Reiseleistungen von derjenigen abweicht, welche die Parteien bei Vertragsschluss vereinbart oder gemeinsam, auch stillschweigend, vorausgesetzt haben, und dadurch der Nutzen der Reise für den Reisenden beeinträchtigt wird. Dabei trägt der Reiseveranstalter unabhängig von der Ursache des Fehlers grundsätzlich die Gefahr des Gelingens der Reise und hat auch ohne Verschulden für den Erfolg und die Fehlerfreiheit der Gesamtheit der Reiseleistungen einzustehen (s. nur BGH, Urt. v. 06.12.2016 – X ZR 117/15 = NJW 2017, 958 = RRa 2017, 665 Rz. 6 mwN).

Indes ist nach der Rechtsprechung des BGH (s. Urt. v. 06.12.2016, a.a.O. Rz. 10; v. 11.01.2005 – X ZR 163/02 = NJW 2005, 1420 = RRa 2005, 112, Rz. 18) eine Begrenzung der reisevertraglichen Gewährleistung in Bezug auf solche Umstände geboten, in denen sich Risiken verwirklichen, die der Reisende im täglichen Leben ebenfalls zu tragen hat. Damit wird dem Schutzzweck der reisevertraglichen Gewährleistung Rechnung getragen, denn es ist nicht Zweck reisevertraglicher Haftung, den Reisenden von seinem allgemeinen Lebensrisiko zu entlasten. Eine vertragliche Haftung besteht danach nur für diejenigen adäquaten Schadensfolgen, zu deren Abwendung die verletzte Vertragspflicht übernommen wurde. Die Haftungsbegrenzung aufgrund des Schutzzwecks der Norm erfordert dabei eine wertende Betrachtung des Einzelfalls.

Nach vorstehenden Grundsätzen stellt der streitgegenständliche, durch […]


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