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Rechtsanwälte Kotz GbR

Deckungszusage Rechtschutzversicherung – Kosten der Einholung

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AG Bühl
Az: 7 C 345/09
Urteil vom 29.04.2010

In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat das Amtsgericht Bühl am 29.04.2010 auf die mündliche Verhandlung vom 15.04.2010 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 145,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 17.09.2009 zu bezahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von ihrer Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der Honorarnote der AWK vom 07.10.2009 in Höhe von 46,01 EUR freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreites hat die Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der klagenden Partei stehen die geltend gemachten weiteren Gutachterkosten (hierzu l.) als auch die Freistellung von den Kosten, die im Rahmen der Einholung der Deckungszusage (sodann ll.) entstanden sind, zu.

lm Einzelnen:
I) Weitere Gutachterkosten
Die Klage ist diesbezüglich gem. §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG in Höhe von 145,20 EUR begründet.
Im Rahmen der Prüfung, ob dem Geschädigten ein Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten zusteht, kommt es auf die Frage, ob der Sachverständige in zulässiger Weise abgerechnet hat, insbesondere, ob er seinen Zeitaufwand im Einzelnen hätte darlegen müssen, nicht an. Denn es ist der Beklagten im Verhältnis zum Geschädigten und damit auch im Verhältnis zur Klagepartei verwehrt, sich auf die vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen.
Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen.
Er hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen und nicht zwingend in jedem Fall vom Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten (vgl. BGHZ 61, 346, […]


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