LG Berlin – Az.: 67 S 35/22 – Urteil vom 30.06.2022
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Dezember 2021 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte – 11 C 131/21 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert.
Die Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 1/3 und hat der Beklagte 2/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch den jeweiligen Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die klagenden Mieter begehren die Zustimmung zur teilweisen Gebrauchsüberlassung einer von dem Beklagten angemieteten Wohnung vom 1. Januar 2022 bis zum 28. Februar 2026. Der Beklagte verlangt widerklagend die Räumung und Herausgabe, Zahlung und Feststellung.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Erlaubniserteilung verurteilt. Die Kläger hätten ein berechtigtes Interesse an der teilweisen Gebrauchsüberlassung. Dieses sei erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden, da die Kläger bei dessen Abschluss noch nicht hätten sicher sein können, ihr gesamtes Berufsleben im Ausland zu verbringen. Die Widerklage sei hingegen unbegründet. Weder sei das Mietverhältnis kündigungsbedingt beendet noch bestünden die übrigen zum Gegenstand der Widerklage erhobenen Ansprüche. Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch zum erstinstanzlichen Vorbringen und zu den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen, wird auf das amtsgerichtliche Urteil (Bl. 73-79 d.A.) Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 3. Januar 2022 zugestellte Urteil am 2. Februar 2022 Berufung eingelegt, die er nach vorheriger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 1. April 2022 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.
Er rügt, das Amtsgericht hätte ihn zu Unrecht zur Genehmigung der begehrten Gebrauchsüberlassung verurteilt, da das von den Klägern dazu geltend gemachte Interesse nicht erst nach Mietvertragsschluss, sondern bereits davor entstanden sei. Auch die von ihm erhobene Widerklage sei zulässig und begründet.
Der Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seine Berufungsanträge abzuändern, die Klage abzuweisen und die Kläger auf seine Widerklage zu […]