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Zwangsgeld wegen infektionsschutzrechtlicher Verstöße – medizinische Gesichtsmaske

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VG Münster – Az.: 5 K 2453/21 – Urteil vom 12.08.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Festsetzung eines verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Zwangsgelds wegen infektionsschutzrechtlicher Verstöße.

Der Kläger ist Inhaber eines Friseursalons in T. . Er verstieß mit seinem Betrieb in den Jahren 2020 bis 2021 wiederholt gegen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen. Mit am 12. Mai 2021 zugestellter Ordnungsverfügung vom 11. Mai 2021 gab die Beklagte ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung auf, in seinem Salon ausschließlich Personen zu bedienen, die eine medizinische Gesichtsmaske gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 23. April 2021 tragen.

Am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr bediente der Kläger in seinem Friseursalon den Zeugen G. ohne dass dieser hierbei eine medizinische Gesichtsmaske im Sinne der vorgenannten Verfügung trug. Auf diesen Umstand wies eine Mitarbeiterin des Ordnungsamts der Beklagten, die Zeugin T1. , die dies vom Bürgersteig aus beobachtet hatte, während sie ihren Dienst bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs versah, den Kläger hin. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch.

Mit am 30. Juni 2021 zugestelltem Bescheid vom 29. Juni 2021 setzte die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fest und forderte vom Kläger den Ersatz von Auslagen in Höhe von 3,50 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Am 28. Juli 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe zum maßgeblichen Zeitpunkt keinen Kunden bedient, ohne dass dieser eine medizinische Gesichtsmaske getragen habe. Er habe am 17. Mai 2021 gegen 9.50 Uhr den Zeugen G. bedient, der mit seiner Ehefrau, die sich ebenfalls die Haare habe schneiden lassen, in seinen Salon gekommen sei. Beide hätten bei Betreten des Salons me[…]


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