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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheinsicht / Auskunft wegen Zwangsvollstreckung

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OBERLANDESGERICHT SCHLESWIG-HOLSTEIN
Az.: 2 W 234/10

In dem Grundbuchverfahren hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 12. Januar 2011 beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 27. September 2010 gegen den Beschluss des Grundbuchamtes des Amtsgerichts Niebüll vom 6. September 2010 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt eine Auskunft darüber, wer Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes ist, weil sie die Zwangsvollstreckung gegen einen Bewohner des Hauses betreibt.
Sie verfügt über Zahlungsansprüche gegen Herrn H. R., die durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts Flensburg vom 31. Oktober 2000 in Höhe von 10.177,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Juni 1993 tituliert sind (Az. 3 O 216/00). Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten an das Grundbuchamt vom 27. April 2010 hat sie eine Abschrift des Titels eingereicht und gebeten mitzuteilen, ob der Schuldner Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes in der W.-Straße in L. sei. Falls dies nicht der Fall sei, werde um Mitteilung von Namen und vollständiger Anschrift des Grundstückseigentümers gebeten, um eine Pfändung von Ansprüchen gegenüber dem Vermieter (z. B. auf Anzahlung der Kaution) zu ermöglichen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat den Vorgang nach Ziff. 7.1 der Allgemeinverfügung des MJAE vom 14. Dezember 2006 (II 173/2326-31aSH, SchlHA 2007, S. 13) dem Beamten des gehobenen Dienstes vorgelegt, der sie sodann als Rechtspfleger weiter behandelt hat.
Mit Schreiben vom 29. April 2010 hat der Rechtspfleger den Bevollmächtigten der Antragstellerin mitgeteilt, dass der Schuldner nicht Eigentümer der Liegenschaft sei. Ein berechtigtes Interesse an der Benennung des Eigentümers bestehe nicht, da Kautionsempfänger der Vermieter und nicht der Eigentümer sei und im Übrigen auch Mieter nur in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Grundbucheinsicht hätten.
Die Antragstellerin hat daraufhin ausgeführt, sie habe jedenfall[…]


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