Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 4 Sa 548/21 – Urteil vom 03.05.2022
Leitsatz:
Wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum die Durchschnittsleistung um mehr als 1/3 unterschreitet, kann dies im Einzelfall nach einschlägiger Abmahnung eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung rechtfertigen.
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung der Beklagten sowie Entfernung zweier vorangegangener Abmahnungen aus der Personalakte.
Der 50 Jahre alte Kläger ist seit dem 15.02.2011 bei der Beklagten als Kommissionierer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.364,90 ⬠beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft vertraglicher Vereinbarung der Entgelttarifvertrag für den GroÃ- und AuÃenhandel NRW Anwendung; der Kläger erhält eine Vergütung nach der Lohngruppe III. Die Beklagte betreibt am Standort Köln-L ein GroÃhandelslager im Bereich der Lebensmittellogistik. Ein Betriebsrat ist errichtet.
Nach mehrjähriger Beschäftigung im Lager für Frischware (L 1) ist der Kläger seit Versetzung aufgrund der Fremdvergabe des Frischwarenlagers ab dem 01.01.2018 im Lager für das Trockensortiment (L 2) tätig.
(Symbolfoto: aappp/Shutterstock.com)Die Kommissionierung wird mithilfe des Warenwirtschaftssystems gesteuert, in welches in regelmäÃigen Zeitabständen die Kundenaufträge einflieÃen. Diese Kundenaufträge beinhalten alle Verpackungseinheiten (Kolli) der im Markt verkauften Produkte in der Menge, in der sie jeweils für die nächste Warenlieferung vom Markt bestellt wurden. Die Priorisierung orientiert sich â jedenfalls grundsätzlich – an den durch den Fuhrpark vorgegebenen Zeitfenstern für die Beladung der LKWs.
Unter dem 02.02.2017 wurde die Betriebsvereinbarung âPrämienentlohnung Kommissionierung Betrieb L â Bestandsmitarbeiter ab 03/2017â abgeschlossen (im Folgenden â[…]