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Berufsunfähigkeitsrente – Dynamisierung nach Eintritt des Leistungsfalls

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OLG Dresden – Az.: 4 U 2848/19 – Beschluss vom 31.03.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. Das Landgericht hat die geltend gemachten Auskunfts- und Leistungsansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung und den unter Nr. 3 ergänzend gestellten Antrag auf „Beauskunftung und Berücksichtigung“ bezüglich der Hauptversicherung im Ergebnis zutreffend abgelehnt.

1. Der Antrag Nr. 1, mit dem eine Dynamisierung der dem Kläger rechtskräftig zugesprochenen Berufsunfähigkeitsversicherung auf 1.545,20 € begehrt wird, ist bereits unschlüssig, da sich dieser Betrag unter Berücksichtigung einer jährlichen Dynamisierung von 5 % ab dem 1.11.2007 rechnerisch nicht ergibt und weder erstinstanzlich noch mit der Berufung nachvollziehbar hergeleitet wird.

Ein Anspruch auf eine solche Dynamisierung steht dem Kläger aber ohnehin nicht zu. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, folgt dies allerdings noch nicht aus der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 10.5.2013 (3 O 1714/09). Die Rechtskraft beschränkt sich auf den Streitgegenstand des früheren Rechtsstreits, der durch den dortigen prozessualen Anspruch und den ihm zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 26. Juni 2003 – I ZR 269/00 – NJW 2003, 3058 unter II 1 a; vom 11. November 1994 – V ZR 46/93 – NJW 1995, 967 unter II 1). Vorliegend war dies die vorgelagerte Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers sowie der Zahlungsanspruch ab dem 1.10.2007. Zu möglichen Dynamisierungen hatte sich der Kläger dort nicht erklärt. Vor diesem Hintergrund kommt auch den Ausführungen auf S. 16 des o.a. Urteils keine Bindungswirkung zu. Dort hatte das Landgericht zwar ausgeführt: „Da Berufsunfähigkeit.. bereits zum 1.10.2007 eintrat, war der bis zu di[…]


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