LG Lüneburg, Az: 6 S 92/13
Urteil vom 17.09.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 10.10.2013 geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Umlagefähigkeit von Müllmanagement-Kosten als Teil der vom Kläger zu zahlenden Betriebskosten für das Jahr 2011 und für die Zukunft.
Der Kläger ist Mieter der Beklagten. Die Parteien sind durch Mietvertrag vom 20.10.1995 verbunden. In § 2 Abs. 4 des Formularvertrages heißt es:
„Es werden die nachstehenden Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (…) umgelegt; hierauf werden Vorauszahlungen erhoben:
I. Allgemeine Betriebskosten
(…)
d) Straßenreinigung und Müllabfuhr“
(…)
n) sonstige Betriebskosten.
zusammengefasst: 192,70 DM“.
Die Nebenkosten zu c) und k) sind im Formular gestrichen.
Der Kläger beglich die Nebenkostennachforderung der Beklagten für das Jahr 2011. Nach Einsichtnahme in die Unterlagen der Nebenkostenrechnung widersprach der Kläger der Umlage der Kosten für die Leistungen der … für deren Müllmanagement in Höhe von insgesamt 606,53 €, die in Höhe von 50,54 € auf ihn umgelegt worden waren, und begehrte die Rückzahlung dieses Betrages. Dem kam die Beklagte nicht nach. Von den gegenüber dem Kläger abgerechneten Müllabfuhrgebühren in Höhe von 183,46 € entfiel ein Anteil von 50,54 € auf die Kosten der….
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Müllmanagementkosten nicht zu Einsparungen bei den Müllentsorgungskosten führten. Die Beklagte habe nicht dargetan, dass sie nicht selbst für eine wirtschaftlichere Müllentsorgung sorgen könne. Im Übrigen seien nach Reduzierung der Volumina der Müllgefäße im Jahr 2010 keine weiteren Einsparmaßnahmen der … für das Jahr 2011 festzustellen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die konkrete formularmäßige Vereinbarung von Kosten im Mietvertrag die Umlage der Müllmanagementkosten nicht umfasse. Die Bezugnahme auf die Zweite BerechnungsVO (II[…]