OLG Köln – Az.: I-7 U 242/19 – Beschluss vom 07.04.2020
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 7 O 242/19 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme – auch zu der Frage, ob die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückgenommen wird – innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Berufung des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das angegriffene Urteil vom 23.08.2019 (Bl. 187 ff. GA) beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO) noch rechtfertigen die in der Berufungsinstanz zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO).
Das Landgericht hat den Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgänger (im Folgenden einheitlich nur: Beklagten) im Ergebnis zu Recht zur Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung in Höhe von 45.046,26 EUR verurteilt und dessen Ersatzpflicht für hierüber hinausgehende Aufwendungen und Schäden festgestellt. Das von dem Beklagten hergestellte Werk war mangelhaft, weil durch die konstruktiv fehlerhafte Ausführung der Abtreppung der Giebel (Fußpunkt der Verblendschale nicht abgedichtet, vgl. S. 18 des Gutachtens des Sachverständigen A vom 19.11.2014, Bl. 239 in 7 OH 70/12) das Eindringen von Wasser in die Innenräume ermöglicht wurde; diesen allein von ihm zu vertretenden Mangel hat der Beklagte auch nach Fristsetzung nicht beseitigt, weshalb den Klägern nunmehr ein entsprechender Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 3 BGB) zusteht. Die hiergegen in der Berufungsbegründung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Im Einzelnen:
1. Es kann entgegen der Berufung nicht zugrunde gelegt werden, dass sich die Parteien auf ein bestimmtes Sanierungskonzept geeinigt hätten. In ihrer Würdigung der Aussage des Zeugen (und jetzigen Beklagten) B im Rahmen seiner Vernehmung vom 28.11.2018 blendet die Berufung aus, dass dieser bereits eine Einigung nach Maßgabe der E-Mail des Klägers zu 1) vom 14.05.2014 (Anl. B2, Bl. 29 GA) verneint hat, indem er ausgeführt hat, er selbst und sein verstorbener Vater hätten sich zwar auf den Inhalt dieser E-Mail eingelassen, „die Gegenseite aber nicht“, weshalb es keine Gesamteinigung mit den Klägern gegeben habe (Seite 4 des Protokolls vom 28.11.2018, Bl. 129R GA); auf eine […]