LG Karlsruhe – Az.: 1 U 35/16 – Beschluss vom 23.05.2017
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 02.02.2016 – Aktenzeichen 3 O 266/14 – durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat – offensichtlich – keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung ist auch nicht aus Gründen der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder aus sonstigen Gründen geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Berufung zeigt weder auf, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch, dass vom Senat zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 513 Abs. 1, 529 ZPO). Das Landgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass dem Kläger die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche nicht zustehen, weil sich ein durch das streitgegenständliche Unfallereignis entstandener Fahrzeugschaden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) feststellen lässt.
1. Der Geschädigte – hier der Kläger – trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des von ihm verfolgten Schadensersatzanspruches und damit auch für die haftungsausfüllende Kausalität, d.h. ob und in welchem Umfang ihm durch das Schadensereignis ein Schaden entstanden ist (vgl. Palandt – Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, vor § 249 Rn. 128). Denn sein Schadensersatzanspruch erstreckt sich nur auf die Kosten, die zur Wiederherstellung des von dem vom Schädiger zu vertretenden Schadensereignis erforderlich sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 – 1 U 31/16 [juris Tz. 20]). Der Geschädigte muss daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ausschließen, dass Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens an seinem Fahrzeug entstanden sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.07.2015 – 1 U 164/14 [juris Tz. 4]). Dies gilt selbst dann, wenn sich der Vorschaden auf einen anderen Bereich als der streitgegenständliche Schaden bezieht (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.05.2015 – 1 U 116/14 [juris Tz. 41]). Der Geschädigte muss folglich sowohl den Umfang des Vorschadens wie auch dessen Reparatur nachvollziehbar darlegen und – gegebenenfalls – beweisen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017 – 1 U 31/16 [juris Tz. 20]; Urt. v. 19.05.2015 -1 U 116/14 [juris Tz. 41]; KG, Beschl. v. 29.05.2012 – 22 U 191/11 [juris Tz. 3]). Ist eine zuverlässige Ermittlung – zumindest – eines unfallbedingten Teilschadens aufgrund[…]