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Fälligkeit Berufsunfähigkeitsleistungen  – Nichtvorlage Patientenakte über stationäre Behandlung

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KG Berlin – Az.: 6 U 116/17 – Beschluss vom 28.05.2019

In dem Rechtsstreit … hat der Senat nunmehr über die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 2017 beraten und beabsichtigt im Ergebnis, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten ab dem 1. Januar 2013 Leistungen aus einem zwischen den Parteien seit dem 3. November 2004 bestehenden Versicherungsvertrag über eine Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Beklagte verweigert die Leistung, weil ihr nach ihrer Auffassung wegen der fehlenden Mitwirkung des Klägers eine vollständige Leistungsprüfung nicht ermöglicht worden sei. Sie beruft sich auf die fehlende Fälligkeit der Forderung.

Zu den Einzelheiten des im ersten Rechtszug unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt des streitigen Parteivorbringens und der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und die Fälligkeit des geltend gemachten Anspruchs verneint. Zu den Einzelheiten der Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 7. August 2017 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 29. August 2017 beim Kammergericht eingegangenen und nach antragsgemäß bis 7. November 2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 7. November 2017 begründeten Berufung, mit der er sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter verfolgt.

Der Kläger meint, der Anspruch sei fällig, weil die Beklagte selbst auf den zuletzt ausgeübten Beruf des Klägers als Autohändler abstellen will. Hierzu seien die angeforderten Unterlagen vorgelegt worden. Auf das Fehlen der Patientenakte der F.-Klinik könne sich die Beklagte nicht berufen. Den Nachweis einer vorgerichtlichen Anforderung habe die Beklagte nicht erbracht. Jedenfalls sei die Anforderung erst so spät nach seinem letzten Schreiben erfolgt, dass wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsverbot bei der Antragsbearbeitung bereits bei Klageerhebung Fälligkeit vorgelegen habe. Es habe auch keine Verpflichtung bestanden, die komplette Patientenakte vorzulegen. Das Fehlen einer solchen Obliegenheit ergebe sich auch aus § 4 BDSG.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

1. die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 135.614,76 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis[…]


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