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Verkehrsunfallflucht – bedeutender Schaden – Führerscheinentzug

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OLG Hamm 3. Strafsenat
Az: III-3 RVs 72/10, 3 RVs 72/10
Urteil vom 30.09.2010

Das angefochtene Urteil wird im Maßregelausspruch aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte.
Die Revisionsgebühr wird jedoch um 15 % ermäßigt. In diesem Umfang trägt auch die Staatskasse die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe
I.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Lemgo vom 21.04.2010 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 € verurteilt worden. Außerdem wurde ihr die Fahrerlaubnis entzogen, ihr Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von noch sieben Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den Urteilsfeststellungen stieß die Angeklagte am Tattag mit dem von ihr geführten PKW rückwärts aus einer Einfahrt fahrend gegen den hinteren linken Kotflügel des PKW Ford des .. Der Kotflügel wurde hierdurch beschädigt. Die Angeklagte entfernte sich mit ihrem Fahrzeug von der Unfallstelle, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, obwohl sie den Unfall bemerkt hatte. Nach dem von dem Amtsgericht herangezogenen Sachverständigengutachten belaufen sich die Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug auf 2.647,40 € einschließlich Mehrwertsteuer, beträgt der Wiederbeschaffungswert 1.150,- € und hat das beschädigte Fahrzeug einen Restwert von 50,- €-
Den Maßregelausspruch hat das Amtsgericht u.a. wie folgt begründet:
„Nach Ansicht des Gerichts stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB seinem Wortlaut nach auf den bedeutenden Schaden an fremden Sachen ab. Damit sind die üblichen Reparaturkosten gemeint. Nach Ansicht des Gerichts sind unter dem Begriff „Schaden“ auch dann die Reparaturkosten zu verstehen, wenn der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert geringer ist als die Reparaturkosten. Im Gegensatz zu § 315 c StGB stellt § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auf den Begriff des Schadens ab und nicht wie in § 59 c StGB auf den Verkehrswert der gefährdeten Sache. Die Auslegung des Wortlauts und die Auslegung aus der Gesetzessystematik ergeben daher, dass „Schaden“ i.S.d. § 69 Abs.[…]


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