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Alkoholfahrt – Absehen Regelfahrverbot bei systemrelevanter Berufstätigkeit in Corona-Krise

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AG Mühlhausen – Az.: 5 OWi 285 Js 4757/19 – Urteil vom 22.05.2020

Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Fahrens eines Kraftfahrzeuges mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer Alkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr geführt hat (festgestellt 0,31 mg/l) sowie Nichtbeachten des Verbots der Einfahrt als Kraftfahrzeugführer sowie Nichtführens einer Zulassungsbescheinigung (Teil I) für das Fahrzeug zu einer Geldbuße in Höhe von 700,00 € verurteilt.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Gründe
I.

Aufgrund des Geständnisses und der Rechtsmittelbeschränkung des Verteidigers steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:

Die Betroffene, eine Kindergärtnerin, fuhr am Vatertag 2019, dem 30.05.2019, gegen 19.07 Uhr mit einem Pkw, amtliches Kennzeichen …, in M. auf der W. Straße. Sie fuhr dabei mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,31 mg/l, übersah beim Fahren das Verbot der Einfahrt (Zeichen: 267) und hatte keine Zulassungsbescheinigung I bei sich. Bei gehöriger Obhut und unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgalt wäre sie nicht unter Alkohol gefahren und hätte sich auch ansonsten ordnungsgemäß verhalten.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Wirksamkeit des Geständnisses und an der Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch.

Somit hat die Betroffene in fahrlässiger Tatbegehung jeweils in Tateinheit gegen die §§ 24, 24a Abs. I StVG, 41 Abs. 1 iVm. Anlage 2, 49 StVO, 11 VI, 48 FZV verstoßen. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe waren nicht ersichtlich.

II.

Vor Festlegung einer Geldbuße macht das Gericht Ausführungen zum Fahrverbot Es hat im Ergebnis hiervor abgesehen, was auf die Höhe der Geldbuße dann Einfluss hatte.

1.

Das Gericht hat im konkreten Fall von einem Fahrverbot abgesehen.

(Symbolfoto: sima/Shutterstock.com)

Das Fahrverbot ist eine Rechtsfolge, die im Verkehrsrecht und dort vorwiegend im Ordnungswidrigkeitenrecht zur Anwendung kommt. Dem Fahrverbot kommt, im Gegensatz zum Entzug der Fahrerlaubnis, nur eine Warnfunktion zu. Aber auch im Verkehrsstrafrecht besteht für den Strafrichter im Falle de[…]


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