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Vermögensschadenshaftpflichtversicherung – versickertes Trinkwasser

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Kammergericht Berlin
Az: 6 U 204/09
Beschluss vom 29.10.2010

In dem Rechtsstreit hat der Senat nunmehr über die Sache beraten und beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 3. November 2009 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe
Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.
Die Klägerin rügt die Rechtsfehlerhaftigkeit der Auffassung des Landgerichts, wonach die Beklagte nicht verpflichtet sei, ihr wegen der Inanspruchnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ……..auf Ersatz eines Wasserverlustschadens im Zeitraum vom 12.07.2005 bis 09.11.2005 Versicherungsschutz zu gewähren.
Diese Auffassung trifft jedoch zu. Denn bei dem seitens der WEG geltend gemachten Schaden in Form einer erhöhten Entgeltforderung der Wasserbetriebe für ungenutzt im Erdreich versickertes Trinkwasser aus einer Grundleitung auf dem Grundstück der WEG handelt es sich um einen Vermögensschaden, der sich aus einem Sachschaden herleitet und gemäß § 1 Ziffer 1 der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung – AVB – nicht versichert ist.
1. Entgegen der Berufungsbegründung kann es für die maßgebliche Einordnung des von der WEG geltend gemachten Schadens nicht darauf ankommen, dass es in dem Schadenersatzprozess der WEG gegen die Klägerin nicht um einen Sachschaden am gemeinschaftlichen Eigentum gehe, die WEG der Klägerin vielmehr vorwerfe, durch die behauptete Pflichtverletzung – nicht ausreichende Veranlassung der Überprüfung der Wasserleitung – eine erhöhte Wasserrechnung, also einen Vermögensschaden verursacht zu haben. Denn im Verhältnis zwischen den Parteien besteht eine Eintrittspflicht der Beklagten gemäß § 1 Ziffer 1 S. 1 AVB nur dann, wenn durch den der Klägerin zur Last gelegten Verstoß ein unmittelbarer Vermögensschaden entstanden ist. Vermögensschäden sind gemäß § 1 Ziffer 1 Satz 2 AVB solche Schäden, die weder Personenschäden … noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichten, Abhandenkommen vo[…]


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