LG Bochum – Az.: I-8 O 400/15 – Urteil vom 16.06.2016
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.855,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht werkvertragliche Gewährleistungsansprüche geltend. Der Beklagte begehrt widerklagend die Zahlung von Werklohn.
Der Kläger beauftragte im Juli 2015 den Beklagten mit der Verlegung von Fliesen. Der Kläger kaufte in einem Fachhandel schwarze Fliesen (30 x 60 cm) zu einem Preis von 22,81 EUR/m². Er stellte dem Beklagten diese Fliesen zur Verfügung.
Nach Ausführung besichtigten die Parteien die Fliesenarbeiten am 02.08.2015. Der Kläger bemängelte die nicht ordnungsgemäße Verlegung zweier Fliesen, die noch fehlenden Silikonfugen und eine Übergangsschiene. Er verweigerte die Abnahme.
Mit Schreiben vom 20.08.2015, welches dem Beklagten am 28.08.2015 zuging, forderte der Kläger nach der Feststellung weiterer Mängel den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 01.09.2015 vergeblich zur Mängelbeseitigung durch den kompletten Austausch der Fliesen auf.
Der Beklagte forderte den Kläger mit Rechnung vom 01.09.2015 fruchtlos zur Zahlung des Werklohns in Höhe von 1.162,69 EUR auf.
Der Kläger beauftragte am 07.09.2015 einen Privatgutachter mit der Erstellung eines Gutachtens über die Mängel der Fliesenverlegung. Der Privatgutachter führte in seinem Gutachten Mängel durch die nicht fluchtgerechte Verlegung der Fliesen und das Bestehen von Schallbrücken an mindestens sechs Stellen auf. Der Privatgutachter stellte dem Kläger einen Betrag in Höhe von 1.354,03 EUR in Rechnung.
Der Kläger beauftragte am 08.10.2015 die Firma L mit dem Austausch der Fliesen. Er wählte nunmehr hellbeige Fliesen (60 x 60 cm) zu einem Preis von 29,33/m². Es entstanden ausweislich der Rechnung vom 08.10.2015 Arbeits- und Materialkosten in Höhe von 6.834,75 EUR.
Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 13.10.2015 sich nichts von den Vorwürfen des Klägers anzunehmen und forderte den Kläger erneut vergeblich zur Zahlung des Werklohns auf.
Mit Schreiben vom 22.10.2015 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 03.11.2015 fruchtlos zum Ersatz der Kosten für den Austausch der Fliesen durch die Firma L a[…]