Grundstückskauf: Streit um fehlende Lastenfreiheit führt zu Urteilsänderung
Der langersehnte Traum vom Eigenheim wird oft durch komplizierte rechtliche Hürden überschattet. Insbesondere bei Grundstückskaufverträgen sind die Pflichten und Rechte der Parteien sorgfältig abzuwägen. Eine zentrale Frage ist, wann das Objekt lastenfrei übergeben werden muss und welche Folgen Verzögerungen haben. Hier prallen nicht selten Käufer- und Verkäuferinteressen aufeinander.
Grundsätzlich ist zwischen der Herstellung der Fälligkeitsvoraussetzungen und der eigentlichen Fälligkeit der Leistung zu unterscheiden. Der genaue Vertragsinhalt ist stets maßgeblich. Eine sorgfältige Gestaltung der Vereinbarungen kann spätere Streitigkeiten vermeiden. Im folgenden Gerichtsurteil werden diese komplexen Zusammenhänge beleuchtet und die Rechtsfolgen einer verzögerten Lastenfreistellung erörtert.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Urteil des OLG Hamm: Die Klage gegen die Beklagte wurde abgewiesen, und das vorherige Urteil des Landgerichts Bielefeld geändert.
Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits der ersten und zweiten Instanz tragen.
Verzugsansprüche: Das Landgerichts urteilte zu Unrecht auf Verzug, da keine spezifische Fälligkeitsregelung für die Lastenfreistellung im Vertrag enthalten war.
Wegerechtsproblematik: Das Wegerecht war noch eingetragen und verhinderte eine lastenfreie Übertragung des Grundstücks, was zentraler Streitpunkt war.
Vertragliche Vereinbarungen: Der Vertrag sah vor, dass die Beklagte erst nach Kaufpreiszahlung das Grundstück lastenfrei übertragen musste.
Verantwortung der Beklagten: Die Beklagte verpflichtete sich nicht zur zeitgerechten Herstellung der Lastenfreiheit, nur zum Endergebnis.
Schadensersatzforderungen: Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzforderungen wurde vom Landgericht fehlerhaft berechnet.
Mitverschulden des Klägers: Das Gericht wies darauf hin, dass dem Kläger ein überwiegendes Mitverschulden zukommt, was seine Ansprüche beeinträchtigte.
Berufung erfolgreich: Die Berufung der Beklagten war e[…]