ArbG Kiel – Az.: 6 Ca 1912 c/20 – Urteil vom 11.03.2021
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf EUR 12.550,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund außerordentlicher hilfsweise ordentlicher Kündigung seitens der Beklagten vom 7. Dezember 2020, sowie hilfsweise für den Fall des Obsiegens über die Weiterbeschäftigung des Klägers und die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Monate Januar und Februar 2021. Die Erteilung eines Zeugnisses ist Gegenstand eines Anerkenntnisteilurteils. Der ursprünglich angekündigte hilfsweise Auflösungsantrag wurde ausdrücklich nicht gestellt.
Der am … 1984 geborene, ledige Kläger ist … Staatsangehöriger und bei der Beklagten seit 3. Dezember 2016 als Web-Entwickler in Vollzeit für ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt EUR 4.100,00 monatlich beschäftigt.
Die Beklagte ist Spezialisten in der Entwicklung von flexiblen webbasierten Applikationen und beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der Kläger war bei der Beklagten der einzige Mitarbeiter mit dem Aufgabenbereich der Betreuung der Produktivsysteme.
Der Kläger hat dem Geschäftsführer der Beklagten im Zuge der Corona-Pandemie im März 2020 mitgeteilt, dass er Risikopatient sei. Der Kläger hat sodann wie die überwiegende Anzahl der Mitarbeiter der Beklagten seine Tätigkeit im Homeoffice fortgeführt.
Am 6. November 2020 bot der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger eine veränderte Position sowie die Neueinstellung von zwei Mitarbeitern für den bisher vom Kläger behandelten Bereich an. Dem Kläger wurde eine Gehaltserhöhung auf Euro 4.300,00 brutto angeboten.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 17. November 2020 einen fünfwöchigen Erholungsurlaub, damit er seine Familie in B. besuchen könne.
Die Beklagte genehmigte den Erholungsurlaub und wies den Kläger darüber hinaus an, die zwei für die bisherige Tätigkeit des Klägers neu eingestellten Mitarbeiter in den ersten beiden Dezemberwochen bis zu seinem Urlaubsbeginn vor Ort im Betrieb einzuarbeiten.
Tatsächlich arbeitete der Kläger die beiden neuen Mitarbeiter am 1. und am 4. Dezember im Betrieb ein. Unstreitig fand jedenfalls am 4. Dezember 2020 die Einarbeitung in einem 40 m² großen Besprechungsraum statt unter Einhaltung der üblichen Abstandsregeln. Um 13:00 Uhr beendete der Kläger die Einarbeitung eigenmächtig.
Im Zeitpunkt der Einarbeitung befanden […]