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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gesundheitsvorbeugende Maßnahme als Arbeitslohn?

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 177/99
Urteil vom 30. Mai 2001
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg

Leitsatz:
Beugt eine Maßnahme des Arbeitgebers einer spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vor oder wirkt ihr entgegen, kann der dem Arbeitnehmer aus der Maßnahme erwachsende Vorteil im Einzelfall nicht als Arbeitslohn zu erfassen sein.

Normen: § 8 Abs. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG

Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein mittelständisches Unternehmen in der EDV-Branche. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass seit dem 1. Januar 1995 ein Masseur den Betrieb der Klägerin aufgesucht hat, um Arbeitnehmer auf Kosten der Klägerin zu massieren. Die Dauer der Einzelmassage belief sich auf ca. 15 Minuten. In dem fraglichen Zeitraum (1. Januar bis 30. Juni 1995) hat der Masseur insgesamt 22 Besuche á 4,5 Stunden abgerechnet und 376 medizinische Massagen verabreicht. Die Kosten beliefen sich auf insgesamt 11 878 DM. Jeder Arbeitnehmer konnte selbst darüber entscheiden, ob er sich massieren lassen wollte. Von den 63 Arbeitnehmern der Klägerin ließen sich 46 Mitarbeiter massieren. Einzelne Arbeitnehmer erhielten in den 6 Monaten nur eine, andere dagegen bis zu 18 Massagen. Aufgrund dieses Sachverhalts ermittelte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) eine Lohnsteuer-Nachforderung in Höhe von 5 606,40 DM. Mit ihrer gegen den Lohnsteuer-Pauschalierungsbescheid gerichteten Klage machte die Klägerin u.a. geltend, dadurch, dass alle ihre Mitarbeiter ausschließlich an Bildschirmarbeitsplätzen tätig seien, würden als typische Berufskrankheiten Rücken- und Nackenschmerzen hervorgerufen. Die Massagen hätten der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft und damit der Vermeidung von Krankheitstagen gedient. Die Mitarbeiter hätten durch die Massagen keine eigenen Aufwendungen erspart. Massagen, die der Hausarzt verordne, bezahle die Krankenkasse. Werde ein an einem Bildschirmarbeitsplatz tätiger Arbeitnehmer wegen Rücken- oder Nackenbeschwerde kr[…]


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